Ökologisch. Nachhaltig. Natürlicher. Klimaneutral. Solche Beschreibungen findet man heute fast überall auf Verpackungen, in Werbeanzeigen und im Online-Handel. Ab dem 27. September 2026 muss die EU einen strengeren Rahmen für ihre Verwendung einführen. Hersteller und Händler müssen viel besser darauf achten, was sie ihren Kunden versprechen und ob sie dies auch nachweisen können.
Neue europäische Regeln sollen sogenanntes Greenwashing einschränken – also Situationen, in denen ein Produkt durch Werbung „grüner“ wirkt, als es tatsächlich ist.
Für den Kunden sollte die Änderung vor allem eins bedeuten: weniger vage Umweltslogan und mehr konkrete Informationen.
„Es wird nicht mehr reichen, einfach nur “ökologisch“ zu schreiben
Stellen Sie sich vor, Sie wählen ein Produkt aus, und eines davon trägt die deutliche Aufschrift „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“.
Aber was genau ist darunter zu verstehen? Hat er niedrige Emissionen? Ist er aus recycelten Materialien hergestellt? Verbraucht er weniger Energie? Lässt er sich besser reparieren? Oder ist nur die Verpackung umweltfreundlicher?
Gerade allgemeine Aussagen dieser Art werden ab September stärker überwacht.
Zu den sensiblen Begriffen gehören beispielsweise:
- ökologisch,
- grün,
- umweltfreundlich,
- umweltfreundlich,
- nachhaltig,
- klimafreundlich,
- energieeffizient,
- biologisch abbaubar.
Bei einer derart weit gefassten Bezeichnung reicht es nicht aus, dass das Produkt eine einzige positive Eigenschaft aufweist. Die Aussage muss dem Eindruck entsprechen, den das Produkt als Ganzes vermittelt.
Besser als ein „grünes Produkt“ ist eine konkrete Angabe
Für den Kunden kann eine einfache und messbare Information viel nützlicher sein.
Anstelle der Behauptung: „Ökologische Öfen“ ist es beispielsweise wichtiger zu wissen, welche Emissionswerte, welchen Wirkungsgrad oder welche anderen konkreten Parameter die Öfen aufweisen.
Ebenso sagt die Behauptung, ein Produkt sei „nachhaltig“, an sich noch nicht viel aus. Entscheidend ist, worin genau sein Vorteil besteht und ob sich dieser nachweisen lässt.
Die neuen Vorschriften zielen daher darauf ab, dass der Kunde konkretere Informationen erhält, anstatt nur allgemeine Marketing-Slogans.
Eine recycelte Verpackung bedeutet nicht, dass es sich um ein recyceltes Produkt handelt
Ein häufiges Problem ist auch, dass eine gute Eigenschaft auf das gesamte Produkt übertragen wird.
Wenn beispielsweise die Verpackung aus recyceltem Material besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass auch das Produkt selbst aus recyceltem Material hergestellt ist.
Ähnlich kann ein Produkt einen Teil mit günstigeren Umwelteigenschaften aufweisen, aber die Werbung kann den Eindruck erwecken, dass sich der Vorteil auf das Ganze bezieht.
Ab September soll klarer werden, worauf sich die jeweilige Behauptung tatsächlich bezieht.
Achten Sie auch auf die „Klimaneutralität“
Auf Verpackungen und in der Werbung können wir zudem Bezeichnungen wie klimaneutral, CO₂-neutral oder CO₂-positiv antreffen.
Auch hier wird es nicht mehr möglich sein, den Eindruck zu erwecken, dass das Produkt selbst keine Auswirkungen auf das Klima hat, nur weil das Unternehmen seine Emissionen anderswo beispielsweise durch den Kauf von Emissionszertifikaten kompensiert.
Ein Unternehmen kann natürlich darüber informieren, dass es Klima- oder Umweltprojekte unterstützt. Es sollte dem Kunden aber nicht einreden, dass das Produkt dadurch automatisch „emissionsfrei“ oder klimaneutral ist.
Das grüne Siegel muss nichts bedeuten
Was uns beim Einkauf außerdem auffällt, sind die unterschiedlichsten grünen Zeichen, Blätter, Bäume, Siegel und Logos.
Auf den ersten Blick mögen sie wie eine offizielle Zertifizierung wirken. Allerdings bedeutet nicht jedes ähnliche Siegel tatsächlich, dass das Produkt von einer unabhängigen Stelle geprüft wurde.
Die neuen Vorschriften sollen die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln einschränken, die sich Unternehmen selbst ausdenken und deren Einhaltung sie auch selbst bestätigen. Für Verbraucher ist es daher ratsam, darauf zu achten, wer das jeweilige Siegel vergeben hat und nach welchen Regeln dies geschehen ist.
Die Pflicht ist kein außergewöhnlicher Vorteil
Die Änderung betrifft auch Werbung, die die Erfüllung einer üblichen gesetzlichen Verpflichtung als etwas Außergewöhnliches darstellt.
Wenn alle vergleichbaren Produkte, die in der Europäischen Union verkauft werden, eine bestimmte Anforderung erfüllen müssen, sollte die Werbung nicht den Eindruck erwecken, dass gerade dieses Produkt dadurch besonders umweltfreundlich oder technologisch fortschrittlich ist.
Die Angabe, dass das Produkt den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist natürlich in Ordnung.
Es besteht ein Unterschied zwischen der Information über die Einhaltung von Vorschriften und einer Werbeaussage, die aus einer gewöhnlichen Verpflichtung einen besonderen Vorteil macht.
Was bedeutet das beispielsweise bei der Auswahl eines Ofens?
Auch bei Öfen und anderen Heizgeräten kann der Kunde auf eine Reihe von Umweltaussagen stoßen.
Anstelle der allgemeinen Bezeichnung „Öko-Ofen“ ist es daher sinnvoller, die konkreten technischen Angaben zum jeweiligen Produkt zu beachten.
Bei der richtigen Auswahl eines Heizgeräts spielen beispielsweise dessen technische Daten, die Art der Nutzung sowie die Qualität des Brennstoffs eine Rolle. Gerade konkrete und belegbare Angaben ermöglichen es, die einzelnen Produkte wirklich miteinander zu vergleichen.
Weniger grüne Slogans, mehr konkrete Informationen
Die neuen Vorschriften verbieten es nicht, über die Umweltvorteile von Produkten zu sprechen. Sie sollen vor allem sicherstellen, dass hinter solchen Behauptungen auch tatsächlich etwas steckt.
Für die Kunden dürfte diese Änderung somit eine einfachere Orientierung bei der Produktauswahl bedeuten. Anstelle vager Bezeichnungen wie „grün“, „Öko“ oder „umweltfreundlich“ sollten sie häufiger auf konkrete Informationen stoßen, die sie miteinander vergleichen können.
Und das ist beim Einkauf am Ende nützlicher als das noch so beste grüne Blättchen auf der Verpackung.
Die neuen Regeln basieren auf der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates und sollen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Der Artikel ist eine unverbindliche Zusammenfassung ausgewählter Änderungen und stellt keine rechtliche Auslegung dar.